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Rechtslage uneindeutig Die Rechtslage bezüglich der Einordnung von Inline-Skates in das System der STVO ist unklar. Im Angebot sind drei Hauptlinien:
Der 36. DeutscheVerkehrstag 1998 stellte lediglich fest, dass es sich
bei Inline-Skates um "ähnliche Fortbewegungsmittel" im
Sinne von § 24 STVO handelt. Dagegen fordern verschiedenste
Aufsätze (aller vertretenen Meinungen) ein Handeln des Gesetzgebers.
Die rechtliche Einordnung wird als unzureichend empfunden und insbesondere
als nicht der Realität entsprechend. In Österreich
wurde beispielsweise bereits die dortige STVO dahingehend geändert,
dass Radfahr- und Mehrzweckstreifen sowie Wohnstraßen zur Benutzung
freigegeben wurden. Richtiges Verhalten Aufgrund der undurchsichtigen Lage kann theoretisch kaum streng gegen Inline-Skater vorgegangen werden, die z.B. einen Radweg benutzen. Andererseits verstößt ein Inline-Skater nach der derzeitigen rechtlichen Lage praktisch durch seine Anwesenheit gegen das Straßenverkehrsrecht. Es sei denn, er schafft es, auf dem Fußweg Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Zu empfehlen ist meiner Ansicht nach, jeweils eine Art der Nutzung des Verkehrsraums zu wählen, die den eigenen Fähigkeiten am besten gerecht wird und der eigenen und fremden Sicherheit dient. Dabei sind immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 Abs. 1 STVO sowie die allgemeinen Verkehrregeln zu beachten. Auch sollte neben der eigenen Sicherheitsausrüstung nachts auch an Beleuchtung gedacht werden, wenn man z.B. den Radweg benutzt. Hinzuweisen sind auch auf die haftungs- und versicherungsrechtlichen Risiken von Inline-Skating bei der derzeitigen unübersichtlichen Rechtslage, vgl. Aufsatz Wiesner, NZV 1998, 177 ff. copyright Name folgt
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