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Inline-Skater sind keine Fahrzeuge im
Sinne des Verkehrsrechts.
Sie gelten als Sport- und Spielgeräte und dürfen daher
nur auf dem Gehweg oder im Fußgängerbereich benutzt
werden.
Es wird auch vorausgesetzt, dass man Rücksicht auf ältere
Menschen, Hunde und Kleinkinder nimmt.
Sobald der Skater einen Unfall verursacht, handelt er grob fahrlässig.
Ob die private Haftplifchtversicherung für den Schaden aufkommen
wird, ist noch die Frage. Zumindest MUSS sie es nicht tun. Also
muss der Schaden eventuell selbst bezahlt werden.
Der Radweg soll für Skater nicht zu benutzen sein, da die
"schwingenden Bewegungen" eines Skaters sehr viel mehr
Platz benötigen, als ein Fahrradfahrer und die meisten Radwege
nun wirklich nicht breit genug sind.
Das Laufen eines Skaters geht auch nicht schnurstracks geradeaus,
wie bei Fahrradfahrern, sondern verläuft meist ein wenig
in Schlangenlinien.
Dazu kommt die Länge des Bremsweges bei Inline Skatern.
Ein Skater hat eine Länge von 1,5 bis 4 m, ein Radfahrer
mit 15 km/ ca. 2 Meter.
Urteil OLG Odenburg
Eine Inlineskaterin fuhr auf dem linken Fahrbahnrand einer Landstraße.
In einer langgezogenen Linkskurve kollidierte sie mit einem entgegenkommenden
Rollerfahrer. Die beiden stritten darüber, wer für den
Schaden aufzukommen hat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass für Inlineskater
nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten. Die
Skaterin hätte auf der rechten Straßenseite fahren
müssen. Das Gericht begründete dies damit, dass mit
Inlineskates in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern erreicht
wird und sie sogar einen längeren Bremsweg als Fahrräder
haben. Außerdem benötigen Inlineskater eine Spurbreite
von ca. 1,3 Metern. Der entgegenkommende Motorrollerfahrer bzw.
dessen Haftpflichtversicherung mussten wegen der Betriebsgefahr
des Kraftrads lediglich 40 Prozent des materiellen Schadens der
Skaterin bezahlen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ging diese
wegen der Benutzung der falschen Straßenseite jedoch leer
aus.
(Urteil OLG Oldenburg vom 15.08.2000 - 9 U 71/99 -
MDR Heft 18/2000, Seite R 15)
Hierzu ist folgendes zu sagen:
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt und beim BGH
zur Entscheidung vorgelegt:
Ergebnis: Ein Auszug der Pressestelle des
BGH vom 19.3.2002
"Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis
bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts
über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates nicht angeschlossen.
Nach der Auffassung des BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge
im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche
Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln.
Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich
aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten
"ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar
auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise
nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet.
Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern
erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger,
wobei - in starkem Maße abhängig vom Können -
die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern.
Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert.
Bis zu einer ausdrücklichen Regelung muß die Einordnung
der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß
eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder
Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Durch
die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO kann den für
Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit
noch am ehesten begegnet werden. Dies entspricht auch den Ergebnissen
des Abschlußberichts eines vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes
"Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr",
in dem hervorgehoben worden ist, daß Inline-Skater auf der
Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker
gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die
Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die
mit dem Fußgängerverkehr. Dies spricht entscheidend
dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich
zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im
Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der
(etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren
Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen
und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen
könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung,
daß Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit
an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen
die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller
Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können."
Den gesamten Pressetext gibt's hier: www.bundesgerichtshof.de
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