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Rechtliches

Inline-Skater sind keine Fahrzeuge im Sinne des Verkehrsrechts.
Sie gelten als Sport- und Spielgeräte und dürfen daher nur auf dem Gehweg oder im Fußgängerbereich benutzt werden.
Es wird auch vorausgesetzt, dass man Rücksicht auf ältere Menschen, Hunde und Kleinkinder nimmt.
Sobald der Skater einen Unfall verursacht, handelt er grob fahrlässig. Ob die private Haftplifchtversicherung für den Schaden aufkommen wird, ist noch die Frage. Zumindest MUSS sie es nicht tun. Also muss der Schaden eventuell selbst bezahlt werden.
Der Radweg soll für Skater nicht zu benutzen sein, da die "schwingenden Bewegungen" eines Skaters sehr viel mehr Platz benötigen, als ein Fahrradfahrer und die meisten Radwege nun wirklich nicht breit genug sind.
Das Laufen eines Skaters geht auch nicht schnurstracks geradeaus, wie bei Fahrradfahrern, sondern verläuft meist ein wenig in Schlangenlinien.
Dazu kommt die Länge des Bremsweges bei Inline Skatern.
Ein Skater hat eine Länge von 1,5 bis 4 m, ein Radfahrer mit 15 km/ ca. 2 Meter.

Urteil OLG Odenburg

Eine Inlineskaterin fuhr auf dem linken Fahrbahnrand einer Landstraße. In einer langgezogenen Linkskurve kollidierte sie mit einem entgegenkommenden Rollerfahrer. Die beiden stritten darüber, wer für den Schaden aufzukommen hat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass für Inlineskater nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten. Die Skaterin hätte auf der rechten Straßenseite fahren müssen. Das Gericht begründete dies damit, dass mit Inlineskates in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern erreicht wird und sie sogar einen längeren Bremsweg als Fahrräder haben. Außerdem benötigen Inlineskater eine Spurbreite von ca. 1,3 Metern. Der entgegenkommende Motorrollerfahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung mussten wegen der Betriebsgefahr des Kraftrads lediglich 40 Prozent des materiellen Schadens der Skaterin bezahlen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ging diese wegen der Benutzung der falschen Straßenseite jedoch leer aus.

(Urteil OLG Oldenburg vom 15.08.2000 - 9 U 71/99 - MDR Heft 18/2000, Seite R 15)

Hierzu ist folgendes zu sagen:

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt und beim BGH zur Entscheidung vorgelegt:

Ergebnis: Ein Auszug der Pressestelle des BGH vom 19.3.2002

"Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates nicht angeschlossen. Nach der Auffassung des BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern. Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert.

Bis zu einer ausdrücklichen Regelung muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Abschlußberichts eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr", in dem hervorgehoben worden ist, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr. Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können."

Den gesamten Pressetext gibt's hier: www.bundesgerichtshof.de


 
noch mehr Infos : skatekarte.de/index.html?recht.html
 

 


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