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Inline-Skates sind IN - nicht immer zur Freude anderer.
Denn in Fußgängerbereichen kann es rasch zu schmerzhaften
Kollisionen kommen. Wo dürfen die flotten Roller überhaupt
ihrem Hobby frönen? Und wer muß für Verletzungen
nach einen Zusammenprall aufkommen?
Das Bundesverkehrsministerium äußerte sich
dazu ziemlich unsportlich: Nach der Straßenverkehrsordnung
müssen Verkehrsteilnehmer mit Rollerskates (dazu
gehören auch Skateboards) die Verkehrsflächen für
Fußgänger benutzen. Und als Gehwegbenutzer haben
sie darauf zu achten, daß hierdurch keine Gefährdungen
oder vermeidbare Belästigungen anderer eintreten. Maßgeblich
sind dafür zum Beispiel Gehwegbreite und Stärke des
Fußgängerverkehrs.
Mit anderen Worten: Inlineskater dürfen nicht auf der
Straße, nicht einmal auf Radwegen dahingleiten. Juristen
sehen deshalb gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um
sie aus der rechtlichen Grauzone herauszuholen, zumal die Zahl
derer, die die einspurigen Rollschuhe sportlich oder einfach zum
schnelleren Fortkommen benutzen, von Jahr zu Jahr zunimmt.
In diesem Zusammenhang hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe
entschieden, daß Inlineskater verkehrsrechtlich zu den
Fußgängern gehören - mit der Folge, daß
Autofahrer auf sie besondere Rücksicht nehmen und ihr Tempo
notfalls auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren müssen, wenn
sie erkennen, daß ein Inlineskater auf einem Fußgängerüberweg
die Straße überqueren will. Andererseits müssen
Inlineskater an solchen Stellen Schrittempo fahren,
sonst sind sie mitschuldig, wenn sie von einem Auto angefahren
werden. (AZ:10U60/98)
Wohl denen, die eine Privathaftpflichtversicherung haben.
Denn für Schäden zahlen Skater, wenn sie zu schnell
Fußgänger umkurven wollten oder auf die Straße
geraten und mit Fahrrad oder Auto zusammengestoßen sind.
Das gilt zumindest für alle, die sieben Jahre oder älter
sind. Bei Kindern unter sieben Jahren kommt es darauf an, ob Eltern
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Quelle: www.langeweile-ade.de
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