|
Skaten erlaubt?
Juristen tun sich mit dem Trendsport schwer
Die Inline-Skates an die Füsse geschnallt, Gelenkschoner angelegt
und los geht's. Gut neun Millionen Deutsche wollen auf das Gefühl
der grossen Freiheit auf acht Rollen nicht mehr verzichten. Sporthändler
freuen sich über die neue Fitnessbegeisterung - Juristen bereitet
sie allerdings eine Menge Kopfzerbrechen.
Das grosse Problem: Was sind die windschnittigen Nachfahren der
Rollschuhe eigentlich, rechtlich gesehen? Die Straßenverkehrsordnung
bietet drei Kategorien an, in die die Inline-Skates eingeordnet
werden könnten: Fahrzeuge, Sport- und Spielgeräte oder "ähnliche
Fortbewegungsmittel". Doch in keine Sparte passen Inline-Skates
so recht.
Für Skater, die ihre schnellen Rollschuhe vor allem zum Fitnesstraining
oder zur flotten Fortbewegung verwenden, hat das unangenehme Folgen.
Solange der Gesetzgeber keine spezielle Regelung für Inline-Skates
trifft, dürfen sie fast überall dort nicht benutzt werden, wo
Skater besonders gerne fahren. Nicht auf Radwegen und nicht auf
der Strasse - jedenfalls, wenn es sich um eine Strasse handelt,
die nicht verkehrsberuhigt ist.
Schrittgeschwindigkeit
"Skaten erlaubt" gilt zwar für Spielstrassen, Fussgängerzonen
und Gehwege, aber dort nur in Schrittgeschwindigkeit. Und nur
so, dass Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Verletzt
ein rücksichtsloser Skater andere Gehwegbenutzer, muss er für
den Unfall haften.
Der Erlanger Juraprofessor Klaus Vieweg hat sich über die rechtlichen
Aspekte des Modesports Inline-Skating Gedanken gemacht. Sein Fazit:
"Inline-Skating ist zu einem langfristigen Massenphänomen geworden.
Doch bisher ist die Rechtslage noch völlig unklar, der Gesetzgeber
muss das ändern." Die derzeitige Situation sei nicht zuletzt für
die Polizei unangenehm: "Fussgänger klagen häufig über die Untätigkeit
der Polizisten. Der Grund dafür sind die ungeklärten rechtlichen
Probleme."
"So wie Radfahrer"
Vieweg erläutert, daß eine Einordnung der Inline-Skates in die
Kategorien der Straßenverkehrsordnung deshalb so schwierig ist,
weil sie zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden, und folglich
sowohl als Sportgeräte als auch als Fahrzeuge oder "ähnliche Fortbewegungsmittel"
gelten können. Sorgen machen besonders die Fitneß- und Geschwindigkeits-Skater,
weil sie am häufigsten auf der Straße oder auf Geh- und Radwegen
auftauchen. "Sie sind den Radfahrern am ähnlichsten, deshalb plädiere
ich dafür, sie als Fahrzeuge zu behandeln", so Vieweg.
Die Österreicher haben Inline-Skates bereits in ihre Straßenverkehrsordnung
aufgenommen. Demnach ist Skaten auf der Straße und auf Radwegen
außerhalb geschlossener Ortschaften tabu, auf Radwegen im Ort
und auf Gehsteigen sind die schnellen Rollschuhe erlaubt. Beim
deutschen "Verkehrsgerichtstag" hielten sich die Experten vornehm
zurück: Sie wollen vorerst beobachten, ob Skaten nicht doch nur
eine kurzlebige Modeerscheinung ist.
|