| Rechtslage uneindeutig
Die Rechtslage bezüglich der Einordnung von Inline-Skates
in das System der STVO ist unklar. Im Angebot sind drei Hauptlinien:
- Inline-Skates werden vorwiegend als "ähnliche
Fortbewegungsmittel" im Sinne von § 24 STVO verstanden.
Bei diesen handelt es sich nicht um "Fahrzeuge"
im Sinne der Verordnung, so dass ein Inline-Skater wie ein
Fußgänger zu behandeln wäre. Die tatsächlichen
Probleme liegen auf der Hand: Inline-Skater müssen
danach den Fußweg benutzen, Straße und Radweg
bleiben gesperrt. Auf dem Fußweg ist von ihnen nach
§ 24 Abs. 2 STVO allerdings Schrittgeschwindigkeit
zu verlangen - was nicht nur von wenigen als realitätsfern
(Gleichgewicht) eingeschätzt wird und auch nicht mit
der faktisch anderen Nutzung übereinstimmt.
- Andere verstehen Inline-Skates als Fahrzeuge im Sinne
des § 2 STVO, manche halten sie für vergleichbar
mit Fahrrädern. Grundsätzlich wäre danach
die Straße zu benutzen bzw. bei einer Gleichstellung
mit Fahrrädern der Radweg, sofern vorhanden. Hier ergeben
sich Probleme mit der Sicherheit der Inline-Skater, die
nicht (wie Fahrräder) über Bremsen und Beleuchtung
u.ä. verfügen, also auf Straßen einer hohen
Selbstgefährdung ausgesetzt sind.
- Weiterhin wird eine Einordnung unter "Sport-
und Spielgerät" vertreten. Problem hier ist,
dass hier allein § 31 STVO in "Spielstraßen"
die Benutzung erlaubt, sonst werden Sport- und Spielgeräte
nicht positiv definiert bzw. Bereichen zugewiesen. Für
die tatsächlich zu beobachtende Nutzung ergibt sich
somit keine rechtliche Begründung.
- Auch eine fallbezogene Einordnung je nach Art der Benutzung
und der Gefährdung Dritter wird erwogen.
Der 36. DeutscheVerkehrstag 1998 stellte lediglich fest,
dass es sich bei Inline-Skates um "ähnliche Fortbewegungsmittel"
im Sinne von § 24 STVO handelt. Dagegen fordern
verschiedenste Aufsätze (aller vertretenen Meinungen)
ein Handeln des Gesetzgebers. Die rechtliche Einordnung
wird als unzureichend empfunden und insbesondere als nicht
der Realität entsprechend. In Österreich
wurde beispielsweise bereits die dortige STVO dahingehend
geändert, dass Radfahr- und Mehrzweckstreifen sowie
Wohnstraßen zur Benutzung freigegeben wurden.
Richtiges Verhalten
Aufgrund der undurchsichtigen Lage kann theoretisch kaum
streng gegen Inline-Skater vorgegangen werden, die z.B. einen
Radweg benutzen. Andererseits verstößt ein Inline-Skater
nach der derzeitigen rechtlichen Lage praktisch durch seine
Anwesenheit gegen das Straßenverkehrsrecht. Es sei denn,
er schafft es, auf dem Fußweg Schrittgeschwindigkeit
zu fahren.
Zu empfehlen ist meiner Ansicht nach, jeweils eine Art der
Nutzung des Verkehrsraums zu wählen, die den eigenen
Fähigkeiten am besten gerecht wird und der eigenen und
fremden Sicherheit dient. Dabei sind immer das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme des § 1 Abs. 1 STVO sowie
die allgemeinen Verkehrregeln zu beachten. Auch sollte neben
der eigenen Sicherheitsausrüstung nachts auch an Beleuchtung
gedacht werden, wenn man z.B. den Radweg benutzt.
Hinzuweisen sind auch auf die haftungs- und versicherungsrechtlichen
Risiken von Inline-Skating bei der derzeitigen unübersichtlichen
Rechtslage, vgl. Aufsatz Wiesner, NZV 1998, 177 ff.
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