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Inline-Skater sind keine Fahrzeuge
im Sinne des Verkehrsrechts.
Sie gelten als Sport- und Spielgeräte und dürfen
daher nur auf dem Gehweg oder im Fußgängerbereich
benutzt werden.
Es wird auch vorausgesetzt, dass man Rücksicht auf ältere
Menschen, Hunde und Kleinkinder nimmt.
Sobald der Skater einen Unfall verursacht, handelt er grob
fahrlässig. Ob die private Haftplifchtversicherung für
den Schaden aufkommen wird, ist noch die Frage. Zumindest
MUSS sie es nicht tun. Also muss der Schaden eventuell selbst
bezahlt werden.
Der Radweg soll für Skater nicht zu benutzen sein, da
die "schwingenden Bewegungen" eines Skaters sehr
viel mehr Platz benötigen, als ein Fahrradfahrer und
die meisten Radwege nun wirklich nicht breit genug sind.
Das Laufen eines Skaters geht auch nicht schnurstracks geradeaus,
wie bei Fahrradfahrern, sondern verläuft meist ein wenig
in Schlangenlinien.
Dazu kommt die Länge des Bremsweges bei Inline Skatern.
Ein Skater hat eine Länge von 1,5 bis 4 m, ein Radfahrer
mit 15 km/ ca. 2 Meter.
Urteil OLG Odenburg
Eine Inlineskaterin fuhr auf dem linken Fahrbahnrand einer
Landstraße. In einer langgezogenen Linkskurve kollidierte
sie mit einem entgegenkommenden Rollerfahrer. Die beiden stritten
darüber, wer für den Schaden aufzukommen hat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass für Inlineskater
nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten.
Die Skaterin hätte auf der rechten Straßenseite
fahren müssen. Das Gericht begründete dies damit,
dass mit Inlineskates in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern
erreicht wird und sie sogar einen längeren Bremsweg als
Fahrräder haben. Außerdem benötigen Inlineskater
eine Spurbreite von ca. 1,3 Metern. Der entgegenkommende Motorrollerfahrer
bzw. dessen Haftpflichtversicherung mussten wegen der Betriebsgefahr
des Kraftrads lediglich 40 Prozent des materiellen Schadens
der Skaterin bezahlen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ging
diese wegen der Benutzung der falschen Straßenseite
jedoch leer aus.
(Urteil OLG Oldenburg vom 15.08.2000 - 9 U 71/99
- MDR Heft 18/2000, Seite R 15)
Hierzu ist folgendes zu sagen:
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt und beim
BGH zur Entscheidung vorgelegt:
Ergebnis: Ein Auszug der Pressestelle
des BGH vom 19.3.2002
"Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis
bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des
Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der
Inline-Skates nicht angeschlossen. Nach der Auffassung des
BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung,
sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von
§ 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings
nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten
oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten "ähnlichen
Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar auch nur ein geringes
Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen
und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können
jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und
sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei
- in starkem Maße abhängig vom Können - die
Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern.
Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert.
Bis zu einer ausdrücklichen Regelung muß die
Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen,
daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung
oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet
ist. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO
kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen
ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden.
Dies entspricht auch den Ergebnissen des Abschlußberichts
eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes "Nutzung von
Inline-Skates im Straßenverkehr", in dem hervorgehoben
worden ist, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der
derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet
sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit
mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr.
Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche
Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung
der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich
zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas)
geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren
Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen
und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst
führen könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige
Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit
an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen
die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller
Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können."
Den gesamten Pressetext gibt's hier: www.bundesgerichtshof.de,
Das in seiner Konsequenz für
Skaterinnen und Skater lebensgefährliche BGH-Urteil zum
Inline-Skaten VI ZR 333/00 aus Karlsruhe:
Originaltext:
Bundesgerichtshof, Im Namen des Volkes
Urteil Verkündet am: 19. März 2002
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
StVO § 24 Abs. 1
Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen
Regelung durch den Verordnungsgeber - als "ähnliche
Fortbewegungsmittel" im Sonne des § 24 Abs. 1 StVO
anzusehen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den
Regeln für Fußgänger zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00 - OLG
Oldenburg LG Osnabrück
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. März 2002 durch die Richter Dr. Dressler,
Wellner,die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischengrund-
und Teilendurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 15. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus
einem Verkehrsunfall vom 13. Juni 1998 geltend. Sie führ
auf einer Straße im außerörtlichen Bereich
auf Inline-Skates. In einer lang gezogenen Linkskurve stieß
sie mit dem ihr auf einem bei der Beklagen zu 1 haftpflichtversicherten
Motorroller entgegenkommenden Beklagten zu 2 zusammen und
zog sich schwere Verletzungen zu. Die Straße ist dort
knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg.
Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten
auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der
Unfallstelle betrug 30 km/h.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren
des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die - von
ihr aus gesehen - linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe
sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Der Beklagte zu 2 sei
ihr mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens
50 km/h entgegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen
können.
Die Beklagten haben eine überhöhte Geschwindigkeit
des Beklagten u 2 bestritten und behauptet, die Klägerin
sei zunächst in der Mitte der Gesamtfahrbahn und erst
unmittelbar vor dem Zusammenstoß auf die für sie
linke Fahrbahnseite gefahren, so dass der Beklagte zu 2 nicht
mehr rechtzeitig habe reagieren können. Der Unfall sei
deshalb für ihn unvermeidbar gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner
zur Zahlung des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes
verurteilt und ihre Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger
materieller Schaden festgestellt; im übrigen - hinsichtlich
des immateriellen Schadens - hat es die Klage mangels Verschuldens
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
- unter Abweisung der Klage im übrigen - einen Anspruch
der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens dem
Grunde nach (nur) 40 % für gerechtfertigt erklärt
und in diesem Umfang eine Ersatzpflicht für materielle
Zukunftsschäden festgestellt. Die weitergehende Berufung
der Beklagen sowie die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt
hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten
zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung
für einen immateriellen Schadensersatzanspruch im Sinne
der §§ 823, 847 BGB verneint. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass er mindestens mit
einer Geschwindigkeit
von 37 km/h gefahren sei. Es sei jedoch nicht auszuschließen,
dass die Klägerin - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten
- erst so kurz vor dem Unfall in die Fahrbahn des Beklagten
zu 2 gelaufen sei, dass dieser auch bei Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h den Unfall nicht mehr
hätte
vermeiden können. Es könne auch nicht bewiesen werden,
dass die Klägerin bei dieser Geschwindigkeit geringere
Verletzungen erlitten hätte. Die Klägerin habe aber
dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG einen
Anspruch auf Ersatz ihres
materiellen Schadens, da die Beklagten ihrerseits nicht bewiesen
hätten, dass der Unfall für den Beklagten zu 2 im
Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre.
Die Klägerin müsse sich allerdings gemäß
§ 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 60 % an dem Zustandekommen
des Verkehrsunfalls anrechnen lassen. Ihr sei nämlich
zur Last zu legen, dass sie nicht - wie es § 2 Abs. 1
und 2 StVO für
Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe.
Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als
Fahrzeuge und nicht als "ähnliche Fortbewegungsmittel"
nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO
nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu
behandeln seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte
die Klägerin in der konkreten Situation nicht auf der
linken Seite laufen dürfen, weil ihr dies aufgrund der
Linkskurve wegen der erheblichen Gefährdung durch den
entgegenkommenden Verkehr nicht zumutbar gewesen
sei.
Darüber hinaus wäre es ihr allenfalls gestattet
gewesen, am linken Fahrbahnrand zu laufen, nicht aber in der
Mitte der linken Fahrbahnhälfte. Schließlich sei
der Klägerin vorzuwerfen, dass sie nicht unmittelbar
vor dem Unfall richtig - durch ein ihr nach dem Sachverständigengutachten
mögliches Ausweichen - reagiert habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision
im Endergebnis stand.
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts,
ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen des
Verkehrsunfalls als Voraussetzung für einen immateriellen
Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823, 847
BGB sei nicht
bewiesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit
die Revision in diesem Zusammenhang vermeintlich übergangene
Beweisantritte der Klägerin und nicht ausreichende Berücksichtigung
ihres Sachvortrages rügt, hat der Senat diese Rügen
geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von
einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.
F.).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch rechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus der mit
7 km/h festgestellten geringfügigen Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
keine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 2 hergeleitet hat.
Das gilt auch hinsichtlich des Ausmaßes der Verletzungsfolgen
für die Klägerin. Das erleichterte Beweismaß
des § 287 ZPO, das die Revision insoweit heranziehen
will, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da es um
die haftungsbegründende Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung
für - graduell nicht näher substantiierte - schwerere
Verletzungen der Klägerin geht. Dieser kommt auch kein
Anscheinsbeweis zugute, da es keinen Erfahrungssatz gibt,
dass bei einer Geschwindigkeit von 37 km/h die bei einem Zusammenstoß
erlittenen Verletzungen schwerer sind als bei einem Aufprall
mit 30 km/h. Schließlich ist - entgegen der entsprechenden
Rüge der Revision - dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler
dadurch unterlaufen, dass es zu dieser Frage kein medizinisches
Sachverständigengutachten eingeholt hat. Unter den gegebenen
Umständen durfte sich das Berufungsgericht - insbesondere
im Hinblick auf das Fehlen von Anknüpfungstatsachen -
mit den Ausführungen des Verkehrsunfallsachverständigen
begnügen.
2. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der von ihm gemäß
§§ 7 StVG, 3 PflVG dem Grunde nach bejahten Haftung
der Beklagten für die materiellen Schäden der Klägerin
dieser im Ergebnis mit Recht ein Mitverschulden im Sinne der
§§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG zur Last gelegt.
a) Allerdings lässt sich ein Mitverschulden der Klägerin
nicht aus einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des
§ 2 Abs. 1 StVO herleiten.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind Inline-Skates
keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere
Fahrräder - grundsätzlich auf der rechten Fahrbahn
so weit wie möglich rechts fahren müssen. Sie sind
vielmehr als "ähnliche Fortbewegungsmittel"
im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln.
aa) "Besondere Fortbewegungsmittel" werden vom
Verordnungsgeber in dieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht
als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO behandelt,
weil ihre Benutzer auf-grund der Bauart, der normalerweise
zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung
einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären,
würden sie dem Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen zugeordnet.
Zudem könnten sie dort aufgrund der spezifischen Art
ihrer Fortbewegung auch die übrigen Fahrzeugführer
gefährden oder zumindest erheblich behindern. Deshalb
sollen diese Fortbewegungsmittel dem Gehwegverkehr nach §
25 StVO zugerechnet werden, weil sie dort - vor allem wegen
ihres geringen Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen
Geschwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Gefährdung
des Fußgängerverkehrs darstellen (vgl. hierzu Hentschel,
Straßenverkehrs-recht, 36. Aufl., § 24 StVO Rdn.
6; Vieweg, NVZ 1998, 1, 4; Schmid, DAR 1998, 8).
bb) Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel,
die nicht in jeder Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich
aufgezählten oder Herkömmlicherweise hierzu gerechneten
"ähnlichen Fortbewegungsmitteln" entsprechen.
Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind
üblicherweise nicht mit Beleuchtungen
und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können
jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrer erreichen und
sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei
- in starkem Maße abhängig vom Können - die
Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern
(vgl. Kramer, VD 2001, 291, 293; Robatsch, Zeitschrift für
Verkehrssicherheit 1998, 25, 16 ff.)
In der Literatur wird deshalb weitgehend die Auffassung
vertreten, dass die Besonderheiten der Inline-Skates neue,
speziell zugeschnittene Vorschriften des Verordnungsgebers
erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472; Kramer, VD
2001, 255, 258; Schmid, DAR 1998, 8 f.; Vieweg, NVZ 1998,
1, 6 f.; Wiesner, NZV 1998, 177, 183).
Dieser ist mittlerweile bereits durch ein Forschungspro-jekt
"Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr"
vorbereitend tätig geworden (vgl. Kramer, VD 2001, 255,
259 und 291 ff.).
In Österreich ist mit der 20. Novelle zur dortigen
Straßenverkehrsordnung (Österreichisches BGBI.
I 92/1998) seit dem 22. Juli 1998 eine ausdrückliche
Regelung (§ 88 a) in Kraft. Danach dürfen neben
Gehwegen unter anderem auch Radfahranlagen mit Rollschuhen,
wozu nach dort herrschender Meinung auch Inline-Saktes gehören,
befahren werden; dabei gelten für Rollschuhfahrer die
für Radfahrer maßgebenden Verhaltensvorschriften.
Bei der Benutzung von Fußgängerflächen haben
sie sich dagegen - insbesondere im Hinblick auf ihre Geschwindigkeit
- dem Fußgängerverkehr anzupassen. Über diese
gesetzlichen Ausnahmen hinaus steht es den zuständigen
Behörden frei, durch Verordnung das Rollschuhfahren auch
auf sonstigen Fahrbahnen zu gestatten.
cc) Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den
deutschen Verordnungsgeber muss die Einordnung der Inline-Skates
nach geltendem Recht so erfolgen, dass eine möglichst
geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller
Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Dieser Gedanke,
der auch der Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel
des § 24 StVO von den "normalen" Fahr-zeugen
zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entsprechend der
herrschenden Meinung in Recht-sprechung und Literatur als
"ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des
§ 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich
den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf
diese Weise kann den für Inline-Skater bestehenden und
von ihnen
ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden
(vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR
1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl; ZfS 1999,
376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8;
Seidenste-cher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII,
S. 13; a. A. Grams, NZV 1997, 65, 67).
So hat auch der Abschlussbericht des - bereits erwähnten
- vom Bundesministerium für Ver-kehr, Bau- und Wohnungswesen
in Auftrag gegebenen und von der Bundesanstalt für Straßenwesen
betreuten Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates
im Straßenverkehr" zusammenfassend hervorgehoben,
dass Inline-Sakter auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen
Ausrüstung stär-ker gefährdet sind als im Seitenraum
einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr
geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr (vgl.
Kramer, VD 2001, 291, 295). Dies spricht ent-scheidend dagegen,
sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich
zur Benutzung der Fahrbahnen zu verpflichten, was aufgrund
des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs,
der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des
längeren Bremsweges der
Inline-Sakter zu größeren Behinderungen und Gefährdungen
des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte.
Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, dass Inline-Skater
durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete
Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege
- mangels derzeit bestehende sinnvoller Alternativen - gemeinsam
mit Fußgängern nutzen können. Das
setzt allerdings die strikte Beachtung der Grundsätze
des § 1 Abs. 2 StVO voraus, wonach jeder der Verkehrsteilnehmer
sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar,
behindert oder belästigt wird. Zu verlangen ist dabei
vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange
der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig
bestimmt sind. Auf diese Weise können nicht hinnehmbare
gegenseitige Gefährdungen oder
Belästigungen weitgehend vermieden werden.
Darüber hinaus können im Rahmen einer künftigen
Regelung durch den Verordnungsgeber die Gehwege von Inline-Skater
dadurch entlastet werden, dass Alternativen geschaffen werden,
etwa besondere Wege für Inline-Skater, oder dass ihre
Zulassung auf dafür - insbesondere im Hinblick auf ihre
Breite - geeigneten Radwegen ermöglicht wird. Nach den
Ergebnissen des vorerwähnten Forschungsprojekts hat sich
die derzeit unzulässige Benutzung von Radwegen durch
Inline-Skater mit Ausnahme relativ weniger Aufkommensschwerpunkte
nicht als
problematisch herausgestellt (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 295).
b) Selbst wenn mithin Inline-Saktes nicht als Fahrzeuge
zu behandeln sind, so hält das Beru-fungsurteil dennoch
den Angriffen der Revision im Ergebnis stand, weil jedenfalls
die Hilfsbegründung trägt, in der konkreten Situation
hätte die Klägerin auch unter Zugrundelegung der
§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3 StVO allenfalls die
rechte Fahrbahnseite benutzen dürfen. Nach § 25
Abs. 1 Satz 3 StVO müssen
Fu´gänger außerhalb geschlossener Ortschaften
nur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies "zumutbar"
ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im
vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche
Unebenheiten auf, so dass der Klägerin dort ein gefahrloses
Fahren nicht zumutbar war. Nach ihrem eigenen Sachvortrag,
den sich die Beklagten zumindest für den Zeitpunkt des
Zusammenstoßes hilfsweise zu eigen gemacht haben, durchfuhr
die
Klägerin denn auch tatsächlich die für sie
lang gezogene Linkskurve nicht am linken Fahrbahnrand, wie
es § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO entsprochen hätte, sondern
mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs.
Das aber war ihr - schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus
§ 1 Abs. 2 StVO gegenüber den ihr entgegen-kommenden
Fahrzeugen - keinesfalls gestattet. Sie wäre vielmehr
- wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht
gänzlich verzichten wollte - jedenfalls unter den hier
gegebenen Umständen gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite
zu benutzen, da dies die Gefahren für sie selbst und
den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt hätte. Hat
die Klägerin gleichwohl - noch dazu in einer Links-kurve
- die Fahrbahnmitte des Gegenverkehrs benutzt, so gereicht
ihr dies zum Mitverschulden, da sie damit diejenige Sorgfalt
außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger
Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl.
etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR
2001, 76, 7 m. w. N.).
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in tatrichterlichre
Würdigung der Klägerin weiter als Mitverursachungsbeitrag
zur Last gelegt, nicht rechtzeitig und richtig reagiert zu
haben, obwohl ihr dies durch ein Ausweichen möglich gewesen
wäre. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht
erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
3. Nach alledem bestehen revisionsrechtlich im Ergebnis
keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht das Mitverschulden
der Klägerin am Zustandekommen des Verkehrsunfalls und
an dem ihr dadurch entstandenen (materiellen) Schaden mit
60 % bewertet hat.
Dr. Dressler Wellner
Diederichsen
Pauge Stöhr
Quelle: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Link : http://www.bundesgerichtshof.de/
dank an Angela Walter für's abtippen!
(diesen Text bekam ich von Lydia Riepe, danke schön)
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