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Inline-Skates sind IN - nicht immer zur Freude anderer.
Denn in Fußgängerbereichen kann es rasch zu schmerzhaften
Kollisionen kommen. Wo dürfen die flotten Roller überhaupt
ihrem Hobby frönen? Und wer muß für Verletzungen
nach einen Zusammenprall aufkommen?
Das Bundesverkehrsministerium äußerte sich
dazu ziemlich unsportlich: Nach der Straßenverkehrsordnung
müssen Verkehrsteilnehmer mit Rollerskates
(dazu gehören auch Skateboards) die Verkehrsflächen
für Fußgänger benutzen. Und als Gehwegbenutzer
haben sie darauf zu achten, daß hierdurch keine Gefährdungen
oder vermeidbare Belästigungen anderer eintreten. Maßgeblich
sind dafür zum Beispiel Gehwegbreite und Stärke
des Fußgängerverkehrs.
Mit anderen Worten: Inlineskater dürfen nicht auf
der Straße, nicht einmal auf Radwegen dahingleiten.
Juristen sehen deshalb gesetzgeberischen Handlungsbedarf,
um sie aus der rechtlichen Grauzone herauszuholen, zumal die
Zahl derer, die die einspurigen Rollschuhe sportlich oder
einfach zum schnelleren Fortkommen benutzen, von Jahr zu Jahr
zunimmt.
In diesem Zusammenhang hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe
entschieden, daß Inlineskater verkehrsrechtlich zu
den Fußgängern gehören - mit der Folge,
daß Autofahrer auf sie besondere Rücksicht nehmen
und ihr Tempo notfalls auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren
müssen, wenn sie erkennen, daß ein Inlineskater
auf einem Fußgängerüberweg die Straße
überqueren will. Andererseits müssen Inlineskater
an solchen Stellen Schrittempo fahren, sonst sind
sie mitschuldig, wenn sie von einem Auto angefahren werden.
(AZ:10U60/98)
Wohl denen, die eine Privathaftpflichtversicherung
haben. Denn für Schäden zahlen Skater, wenn sie
zu schnell Fußgänger umkurven wollten oder auf
die Straße geraten und mit Fahrrad oder Auto zusammengestoßen
sind. Das gilt zumindest für alle, die sieben Jahre oder
älter sind. Bei Kindern unter sieben Jahren kommt es
darauf an, ob Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Quelle: www.langeweile-ade.de
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