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Juristen tun sich
mit dem Trendsport schwer
Die Inline-Skates an die Füsse geschnallt, Gelenkschoner
angelegt und los geht's. Gut neun Millionen Deutsche wollen
auf das Gefühl der grossen Freiheit auf acht Rollen nicht
mehr verzichten. Sporthändler freuen sich über die neue Fitnessbegeisterung
– Juristen bereitet sie allerdings eine Menge Kopfzerbrechen.
Das grosse Problem: Was sind die windschnittigen Nachfahren
der Rollschuhe eigentlich, rechtlich gesehen? Die Straßenverkehrsordnung
bietet drei Kategorien an, in die die Inline-Skates eingeordnet
werden könnten: Fahrzeuge, Sport- und Spielgeräte oder „ähnliche
Fortbewegungsmittel“. Doch in keine Sparte passen Inline-Skates
so recht.
Für Skater, die ihre schnellen Rollschuhe vor allem zum Fitnesstraining
oder zur flotten Fortbewegung verwenden, hat das unangenehme
Folgen. Solange der Gesetzgeber keine spezielle Regelung für
Inline-Skates trifft, dürfen sie fast überall dort nicht benutzt
werden, wo Skater besonders gerne fahren. Nicht auf Radwegen
und nicht auf der Strasse – jedenfalls, wenn es sich um eine
Strasse handelt, die nicht verkehrsberuhigt ist.
Schrittgeschwindigkeit
„Skaten erlaubt“ gilt zwar für Spielstrassen, Fussgängerzonen
und Gehwege, aber dort nur in Schrittgeschwindigkeit. Und
nur so, dass Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden.
Verletzt ein rücksichtsloser Skater andere Gehwegbenutzer,
muss er für den Unfall haften.
Der Erlanger Juraprofessor Klaus Vieweg hat sich über die
rechtlichen Aspekte des Modesports Inline-Skating Gedanken
gemacht. Sein Fazit: „Inline-Skating ist zu einem langfristigen
Massenphänomen geworden. Doch bisher ist die Rechtslage noch
völlig unklar, der Gesetzgeber muss das ändern.“ Die derzeitige
Situation sei nicht zuletzt für die Polizei unangenehm: „Fussgänger
klagen häufig über die Untätigkeit der Polizisten. Der Grund
dafür sind die ungeklärten rechtlichen Probleme.“
„So wie Radfahrer“
Vieweg erläutert, daß eine Einordnung der Inline-Skates
in die Kategorien der Straßenverkehrsordnung deshalb so schwierig
ist, weil sie zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden,
und folglich sowohl als Sportgeräte als auch als Fahrzeuge
oder „ähnliche Fortbewegungsmittel“ gelten können. Sorgen
machen besonders die Fitneß- und Geschwindigkeits-Skater,
weil sie am häufigsten auf der Straße oder auf Geh- und Radwegen
auftauchen. „Sie sind den Radfahrern am ähnlichsten, deshalb
plädiere ich dafür, sie als Fahrzeuge zu behandeln“, so Vieweg.
Die Österreicher haben Inline-Skates bereits in ihre Straßenverkehrsordnung
aufgenommen. Demnach ist Skaten auf der Straße und auf Radwegen
außerhalb geschlossener Ortschaften tabu, auf Radwegen im
Ort und auf Gehsteigen sind die schnellen Rollschuhe erlaubt.
Beim deutschen „Verkehrsgerichtstag“ hielten sich die Experten
vornehm zurück: Sie wollen vorerst beobachten, ob Skaten nicht
doch nur eine kurzlebige Modeerscheinung ist.
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